interne Verweise§ 438 StPO Nebenbetroffene am Strafverfahren (vom 01.07.2017) ... Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend. (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017) ... darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 424, 425 , 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung); § 60 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... und Vermögensbeschlagnahme". c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der ... nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung § 426 Anhörung von möglichen ... „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt: „Dritter ... die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung (1) In den Fällen der §§ 74a und ... kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in ... und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. § 436 Entscheidung im ... Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend. (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die ... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden ...
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