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Synopse aller Änderungen der StPO am 14.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2024 durch Artikel 16 des DDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | StPO n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3 Begriff des Zusammenhanges § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5 Maßgebendes Verfahren § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 7 Gerichtsstand des Tatortes § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit §§ 17 und 18 § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 25 Ablehnungszeitpunkt § 26 Ablehnungsverfahren § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 28 Rechtsmittel § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen § 31 Schöffen, Urkundsbeamte Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung § 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss § 35 Bekanntmachung § 35a Rechtsmittelbelehrung Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen § 36 Zustellung und Vollstreckung § 37 Zustellungsverfahren § 38 Unmittelbare Ladung § 39 (weggefallen) § 40 Öffentliche Zustellung § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft § 41a (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 Berechnung von Tagesfristen § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel § 47 Keine Vollstreckungshemmung Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung § 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55 Auskunftsverweigerungsrecht § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57 Belehrung § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59 Vereidigung § 60 Vereidigungsverbote § 61 Recht zur Eidesverweigerung § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64 Eidesformel § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 67 Berufung auf einen früheren Eid § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes § 68b Zeugenbeistand § 69 Vernehmung zur Sache § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71 Zeugenentschädigung Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige § 73 Auswahl des Sachverständigen § 74 Ablehnung des Sachverständigen § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79 Vereidigung des Sachverständigen § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81c Untersuchung anderer Personen § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81e Molekulargenetische Untersuchung § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81g DNA-Identitätsfeststellung § 81h DNA-Reihenuntersuchung § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung § 84 Sachverständigenvergütung § 85 Sachverständige Zeugen § 86 Richterlicher Augenschein § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89 Umfang der Leichenöffnung § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93 Schriftgutachten Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken § 95 Herausgabepflicht § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke § 97 Beschlagnahmeverbot § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme § 98a Rasterfahndung § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100a Telekommunikationsüberwachung § 100b Online-Durchsuchung § 100c Akustische Wohnraumüberwachung § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100g Erhebung von Verkehrsdaten § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100j Bestandsdatenauskunft | |
(Text alte Fassung) § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten | (Text neue Fassung) § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten |
§ 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten § 103 Durchsuchung bei anderen Personen § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105 Verfahren bei der Durchsuchung § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110a Verdeckter Ermittler § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e (aufgehoben) § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111c Vollziehung der Beschlagnahme § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111i Insolvenzverfahren § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111l Mitteilungen § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111n Herausgabe beweglicher Sachen § 111o Verfahren bei der Herausgabe § 111p Notveräußerung § 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114 Haftbefehl § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten § 114c Benachrichtigung von Angehörigen § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117 Haftprüfung § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120 Aufhebung des Haftbefehls § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126a Einstweilige Unterbringung § 127 Vorläufige Festnahme § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 131 Ausschreibung zur Festnahme § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 Ladung § 134 Vorführung § 135 Sofortige Vernehmung § 136 Vernehmung § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote Elfter Abschnitt Verteidigung § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers § 138 Wahlverteidiger § 138a Ausschließung des Verteidigers § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140 Notwendige Verteidigung § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143a Verteidigerwechsel § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145a Zustellungen an den Verteidiger § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen § 149 Zulassung von Beiständen § 150 (weggefallen) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 Anklagegrundsatz § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten § 154a Beschränkung der Verfolgung § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155a Täter-Opfer-Ausgleich § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs § 156 Anklagerücknahme § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 Strafanzeige; Strafantrag § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162 Ermittlungsrichter § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163a Vernehmung des Beschuldigten § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163f Längerfristige Observation § 163g Automatische Kennzeichenerfassung § 164 Festnahme von Störern § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171 Einstellungsbescheid § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174 Verwerfung des Antrags § 175 Anordnung der Anklageerhebung § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177 Kosten Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 178 bis 197 (weggefallen) Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 (weggefallen) § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 200 Inhalt der Anklageschrift § 201 Übermittlung der Anklageschrift § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 203 Eröffnungsbeschluss § 204 Nichteröffnungsbeschluss § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206 Keine Bindung an Anträge § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208 (weggefallen) § 209 Eröffnungszuständigkeit § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216 Ladung des Angeklagten § 217 Ladungsfrist § 218 Ladung des Verteidigers § 219 Beweisanträge des Angeklagten § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts § 222b Besetzungseinwand § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 226 Ununterbrochene Gegenwart § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 228 Aussetzung und Unterbrechung § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung § 230 Ausbleiben des Angeklagten § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen § 238 Verhandlungsleitung § 239 Kreuzverhör § 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243 Gang der Hauptverhandlung § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255 Protokollierung der Verlesung § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259 Dolmetscher § 260 Urteil § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263 Abstimmung § 264 Gegenstand des Urteils § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266 Nachtragsanklage § 267 Urteilsgründe § 268 Urteilsverkündung § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271 Hauptverhandlungsprotokoll § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung § 274 Beweiskraft des Protokolls § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 276 Begriff der Abwesenheit §§ 277 bis 284 § 285 Beweissicherungszweck § 286 Vertretung von Abwesenden § 287 Benachrichtigung von Abwesenden § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290 Vermögensbeschlagnahme § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292 Wirkung der Bekanntmachung § 293 Aufhebung der Beschlagnahme § 294 Verfahren nach Anklageerhebung § 295 Sicheres Geleit Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 296 Rechtsmittelberechtigte § 297 Einlegung durch den Verteidiger § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302 Zurücknahme und Verzicht § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 Zulässigkeit § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren § 307 Keine Vollzugshemmung § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309 Entscheidung § 310 Weitere Beschwerde § 311 Sofortige Beschwerde § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen § 314 Form und Frist § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag § 316 Hemmung der Rechtskraft § 317 Berufungsbegründung § 318 Berufungsbeschränkung § 319 Verspätete Einlegung § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung § 325 Verlesung von Urkunden § 326 Schlussvorträge § 327 Umfang der Urteilsprüfung § 328 Inhalt des Berufungsurteils § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331 Verbot der Verschlechterung § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung Vierter Abschnitt Revision § 333 Zulässigkeit § 334 (weggefallen) § 335 Sprungrevision § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen § 337 Revisionsgründe § 338 Absolute Revisionsgründe § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten § 341 Form und Frist § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag § 343 Hemmung der Rechtskraft § 344 Revisionsbegründung § 345 Revisionsbegründungsfrist § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348 Unzuständigkeit des Gerichts § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350 Revisionshauptverhandlung § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung § 352 Umfang der Urteilsprüfung § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung § 355 Verweisung an das zuständige Gericht § 356 Urteilsverkündung § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten § 363 Unzulässigkeit § 364 Behauptung einer Straftat § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366 Inhalt und Form des Antrags § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369 Beweisaufnahme § 370 Entscheidung über die Begründetheit § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372 Sofortige Beschwerde § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373a Verfahren bei Strafbefehl Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt Definition § 373b Begriff des Verletzten Zweiter Abschnitt Privatklage § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte § 375 Mehrere Privatklageberechtigte § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379a Gebührenvorschuss § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung § 381 Erhebung der Privatklage § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384 Weiteres Verfahren § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung § 388 Widerklage § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390 Rechtsmittel des Privatklägers § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392 Wirkung der Rücknahme § 393 Tod des Privatklägers § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten Dritter Abschnitt Nebenklage § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe § 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe § 405 Vergleich § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung § 406a Rechtsmittel § 406b Vollstreckung § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens § 406e Akteneinsicht § 406f Verletztenbeistand § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406k Weitere Informationen § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen § 407 Zulässigkeit § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe § 409 Inhalt des Strafbefehls § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren § 413 Zulässigkeit § 414 Verfahren; Antragsschrift § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten § 416 Übergang in das Strafverfahren Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren § 417 Zulässigkeit § 418 Durchführung der Hauptverhandlung § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß § 420 Beweisaufnahme Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 421 Absehen von der Einziehung § 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten § 430 Stellung in der Hauptverhandlung § 431 Rechtsmittelverfahren § 432 Einziehung durch Strafbefehl § 433 Nachverfahren § 434 Entscheidung im Nachverfahren § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440 (aufgehoben) § 441 (aufgehoben) § 442 (aufgehoben) § 443 Vermögensbeschlagnahme Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 Verfahren §§ 445 bis 448 Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 Vollstreckbarkeit § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451 Vollstreckungsbehörde § 452 Begnadigungsrecht § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453b Bewährungsüberwachung § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456 Vorübergehender Aufschub § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b (weggefallen) § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen § 459b Anrechnung von Teilbeträgen § 459c Beitreibung der Geldstrafe § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen § 459h Entschädigung § 459i Mitteilungen § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459l Ansprüche des Betroffenen § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463d Gerichtshilfe § 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464b Kostenfestsetzung § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468 Kosten bei Straffreierklärung § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471 Kosten bei Privatklage § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken § 477 Datenübermittlung von Amts wegen § 478 Form der Datenübermittlung § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 486 Gemeinsame Dateisysteme § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme § 491 Auskunft an betroffene Personen Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung § 495 Auskunft an betroffene Personen Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 497 Datenverarbeitung im Auftrag § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes § 500 Entsprechende Anwendung | |
§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten | |
(1) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | |
so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3 Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. 4 Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. | so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3 Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. 4 Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. |
(2) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, b) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, c) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2, f) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, h) Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist, i) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c, 2. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8, 4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, 5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13, 8. aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. (3) 1 Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, 1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, 2. soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und 3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2 Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden. (4) 1 Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4 Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6 § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. | |
§ 100j Bestandsdatenauskunft | |
(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und | |
2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen. (2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). 2 Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen. | 2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen. (2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). 2 Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen. |
(3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2 Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. | |
§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten | § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten |
(1) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 2 zulässig. 3 Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. | (1) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 2 zulässig. 3 Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. |
(2) 1 Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre: 1. aus dem Strafgesetzbuch a) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a, b) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91, c) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111, d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126, 131 und 140, e) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166, f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b, g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189, h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a und 202c, i) Nachstellung nach § 238, j) Bedrohung nach § 241, k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3, l) Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1, 2. aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Straftaten nach den §§ 106 bis 108b, 3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42. 2 Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standortdaten. | |
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation des Nutzers Auskunft über die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes bereits bekannt ist. (4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den Telemediendienst nutzt, den derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem er den Zugang zur Nutzung vermittelt. (5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder Inhalten der Nutzung eines Telemediendienstes nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. | (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation des Nutzers Auskunft über die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes bereits bekannt ist. (4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nutzt, den derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem er den Zugang zur Nutzung vermittelt. (5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder Inhalten der Nutzung eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig digitale Dienste zur Nutzung bereithält, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. |
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten | |
(1) 1 Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind, 2. der nach § 100a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden. 2 In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3 Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation. | |
(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des Telemediendienstes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht. | (1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht. |
(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen. (3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2 Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. 3 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4 Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend. (4) 1 Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden: 1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person, 2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 177 Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. 3 Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren. (5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. | |
(6) 1 Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des Telemediendienstes sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | (6) 1 Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass |
1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf; 2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist. (7) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Beauskunftung nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. |
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