interne Verweise§ 200 StPO Inhalt der Anklageschrift (vom 01.07.2021) ... Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen ...
Zitat in folgenden NormenZeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3510; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... das Wort „sechzehnte" durch die Angabe „18." ersetzt. 6. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 (1) Die Vernehmung beginnt damit, ... ersetzt. 6. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 (1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, ... sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und ... die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die ... es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen." ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung ... „des Protokolls" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben." b) In Satz 4 werden die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 35. ... Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 35. § 222 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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