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Änderung § 25 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 30.06.2012
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§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 236 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(1) Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichsminister der Finanzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen. |
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