Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Rennwett- und Lotteriegesetz, alle Änderungen durch Artikel 236 EMobStFG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des RennwLottG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden

1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,

3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten,

4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen,

vorherige Änderung

5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16



5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3

zu regeln.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 
 

Anzeige