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Änderung § 26 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 26.11.2019
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient. | (Text neue Fassung) Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient. |
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