Änderung § 24 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 18.12.2019

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung)

(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

(2) 1 Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,

2. zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwohneranteil der Bundesländer.

2 Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen.

(3) 1 Die Zerlegung wird von einer für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3 Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwaltung zuständigen Finanzbehörde übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 



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