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Änderung § 20 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 17.12.2020
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2 Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2 Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. |
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Name und Anschrift des Spielers; 2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht; 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette; 4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist; 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer; 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung; 7. Höhe der Steuer. |
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