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Änderung § 25 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.11.2006
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§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 119 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichsminister der Finanzen .... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichsminister der Finanzen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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