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Änderung § 3 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden darf. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden 1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, 3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten, 4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen, 5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 zu regeln. |
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