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Änderung § 20 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2 Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1. Name und Anschrift des Spielers;

2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;

3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;

4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;

5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;

6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;

7. Höhe der Steuer.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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