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Änderung § 24 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

(2) 1 Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,

2. zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwohneranteil der Bundesländer.

2 Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen.

(3) 1 Die Zerlegung wird von einer für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3 Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwaltung zuständigen Finanzbehörde übertragen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)