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Änderung § 26 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 26.11.2019
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 76 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient. | (Text neue Fassung) Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient. |
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