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Änderung § 26 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 76 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.

(Text neue Fassung)

Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.