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Zitierungen von § 20 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Zustimmung des Bundesrates ein zuständiges Finanzamt bestimmen." 9. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 (1) Der Veranstalter einer ... bestimmen." 9. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 (1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur ...