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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben
Anlage 2 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)
Artikel 1 V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3526; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.12.1994; FNA: 2125-40-58 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.12.1994; FNA: 2125-40-58 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lebensmittel | Natriumgehalt des verzehr- fertigen Lebensmittels höchstens mg in 100 g |
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren | 250 |
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte | 250 |
Suppen, Brühen und Soßen | 250 |
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren | 250 |
Kartoffeltrockenerzeugnisse | 300 |
Kochwürste | 400 |
Käse und Erzeugnisse aus Käse | 450 |
Brühwürste und Kochpökelwaren | 500 |
Zitierungen von Anlage 2 NKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 NKV Verbot bestimmter Hinweise
... abweichend davon darf auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln hingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5821/a80300.htm