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Änderung § 1 NKV vom 07.03.2006
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§ 1 NKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 1 NKV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung Stand: durch Artikel 1 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. |
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser. (3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen. (4) Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben unberührt. |
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