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§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels (FSOWiZustV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.1982 BGBl. I S. 6; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708
Geltung ab 20.01.1982; FNA: 454-1-1-10 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 1



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1708

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FSOWiZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSOWiZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels
V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 1. FSOWiZustVÄndV
... vom 14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „Deutsche Hydrographische Institut" durch die Wörter ...