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Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz am 29.10.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2022 durch Artikel 2 der LMBestrVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EssigV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 § 1a § 2 § 3 § 4 § 4a (aufgehoben) § 5 § 6 § 7 | |
(Text alte Fassung) § 8 | (Text neue Fassung) |
§ 7 | § 7 (aufgehoben) |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin. | |
§ 8 | § 7 |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft. (2) Essig darf mit der bisher handelsüblichen Kennzeichnung von den Abfüllern und Einführern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden. (3) Essigsäure, die nach den bisher geltenden Vorschriften in Flaschen abgefüllt und gekennzeichnet worden ist, darf von den Abfüllern und Einführern noch bis zum Ablauf von 12 Monaten, im übrigen noch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden. | Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 235) außer Kraft. |
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