Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 110d OWiG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 110d OWiG, alle Änderungen durch Artikel 8 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des OWiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 110d OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 110d OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung


(Text neue Fassung)

§ 110d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. 2 § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. 4 Ausfertigungen und Auszüge können bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung als elektronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.

(2) 1 Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken. 2 Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. 3 Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. 4 § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) 1 Die Übersendung der Akte zwischen den das Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. 2 Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)