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Änderung § 116 OWiG vom 01.01.2021
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§ 116 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 116 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. |
(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2 Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird. |
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