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Änderung § 55 OWiG vom 05.09.2017
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§ 55 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung | § 55 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 05.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Anhörung des Betroffenen | |
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2 § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. |
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