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Änderung § 73 OWiG vom 01.01.2018
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§ 73 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 73 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung | |
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. | (Text neue Fassung) (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
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