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Änderung § 110e OWiG vom 01.01.2018

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§ 110e OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 110e OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme


(Text neue Fassung)

§ 110e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. 2 Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) 1 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. 2 Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.