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Änderung § 60 OWiG vom 13.12.2019
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§ 60 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 60 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Verteidigung | |
(Text alte Fassung) 1 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2 Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung). | (Text neue Fassung) 1 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2 Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung). |
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