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Zitierungen von § 77b OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77b OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 OWiG Verfahren bei Abwesenheit (vom 01.01.2018)
... Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren. (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne ...
§ 83 OWiG Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
... wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80. (2) Wird in den Fällen des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
§ 9 DECHPolVtrUG Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
... Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der Beschlussformel anzugeben. (5) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. (6) Über den Antrag der betroffenen Person ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87h IRG Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen (vom 27.11.2020)
... die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. (5) Über die Zulässigkeit und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. § 87i ...