Zitierungen von § 101 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
§ 15 DECHPolVtrUG Vollstreckung
...  (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101 bis 103 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87n IRG Vollstreckung (vom 27.11.2020)
... (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101 , 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101 , 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ...


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