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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (Text/ProdVeredlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2287
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
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