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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (Text/ProdVeredlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1269; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2287
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-1 Berufliche Bildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,
- 9.
- Einsatz von Wasser und Energie,
- 10.
- Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 11.
- Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen,
- 12.
- Steuern des Materialflusses,
- 13.
- Sicherstellen von Prozessabläufen,
- 14.
- Produktionsökologie,
- 15.
- Instandhaltung,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Text/ProdVeredlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Text/ProdVeredlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 Text/ProdVeredlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...
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