§ 2 - Altölverordnung (AltölV)

neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 2129-17 Umweltschutz
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§ 2 Vorrang der Aufbereitung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung V. v. 5. Oktober 2020 BGBl. I S. 2091 m.W.v. 15. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 2 AltölV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
vom 05.10.2020 BGBl. I S. 2091

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AltölV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltölV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltölV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AltölV (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie (vom 15.10.2020)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 AltölERÄndV Änderung der Altölverordnung
... und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat ... ersetzt. 11. § 11 wird aufgehoben. 12. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie wird wie ...


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