(1) 1Wer Altöle
- 1.
- als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder
- 2.
- gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in
Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben.
2Die Vorschriften der
Nachweisverordnung bleiben unberührt.
(2) Wer Altöle nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach
Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
(4)
1Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in
Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen.
2Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in
Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach
§ 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in
Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach
§ 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der
Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des
§ 30 der Nachweisverordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091