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§ 10 - Altölverordnung (AltölV)
neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 2129-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.11.1987; FNA: 2129-17 Umweltschutz
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
- 2.
- entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung V. v. 5. Oktober 2020 BGBl. I S. 2091 m.W.v. 15. Oktober 2020
Frühere Fassungen von § 10 AltölV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 05.10.2020 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AltölV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AltölV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltölV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
... b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 10 " ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) ...
Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 AltölERÄndV Änderung der Altölverordnung
... an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden." 10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" ...
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