Änderung § 1a AltölV vom 15.10.2020

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§ 1a AltölV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung
§ 1a AltölV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Definitionen


(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

Sortengruppe 01 Motorenöle

Sortengruppe 02 Getriebeöle

Sortengruppe 03 Hydrauliköle

Sortengruppe 04 Turbinenöle

Sortengruppe 05 Elektroisolieröle

Sortengruppe 06 Kompressorenöle

Sortengruppe 07 Maschinenöle

Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke

Sortengruppe 09 Prozessöle

Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle

Sortengruppe 11 Schmierfette.

(Text alte Fassung)

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

(Text neue Fassung)

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.




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