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Änderung § 2 AltölV vom 15.10.2020
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§ 2 AltölV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung | § 2 AltölV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vorrang der Aufbereitung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. |
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet. |
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