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Änderung § 7 AltölV vom 15.10.2020
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§ 7 AltölV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung | § 7 AltölV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Kennzeichnung der Gebinde | |
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: | |
(Text alte Fassung) "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten." | (Text neue Fassung) 'Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.' |
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