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Änderung § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Banderolen und Etiketten


(Text neue Fassung)

§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erteilung der Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster nach den § 1 genannten Rechtsakten. Das Verfahren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegeben.



(1) 1 Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. 2 Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.

(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit
der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.