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Änderung § 2 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 18.03.2022
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere | |
(Text alte Fassung) In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind. | (Text neue Fassung) Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind. |
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