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Änderung § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685 |
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(Text alte Fassung) § 6a Banderolen und Etiketten | (Text neue Fassung)§ 6a (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erteilung der Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster nach den § 1 genannten Rechtsakten. Das Verfahren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegeben. |
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