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§ 3 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 3
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Zitierungen von § 3 NamÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NamÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a NamÄndG
... Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren ...
§ 8 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2 , der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag ...
§ 11 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... §§ 1 bis 3 , 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 2 SBGG Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
... und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes bleibt unberührt. (4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach Absatz 1 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2 , der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag ... § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die §§ 1 bis 3 , 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung." 9. § 13 ...
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