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§ 4 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
Zitierungen von § 4 NamÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NamÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten ...
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