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Änderung § 9 NamÄndG vom 01.01.2009

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§ 9 NamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 NamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.

(Text neue Fassung)

1 Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2 Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3 Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.


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