Tools:
Update via:
§ 13 - Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG k.a.Abk.)
G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge
§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Heimatlose Ausländer sind hinsichtlich des Rechts, sich in Vereinigungen für kulturelle, soziale, Wohlfahrts-, Selbsthilfe- und ähnliche Zwecke zusammenzuschließen, deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt nicht für die Bildung von Vereinigungen mit politischen Zwecken.
(2) Heimatlose Ausländer haben das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen oder ihre Aufnahme in deutsche Gewerkschaften zu beantragen.
Zitierungen von § 13 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HAuslG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAuslG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Vereinsgesetz
G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 30 VereinsG Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften (vom 01.01.2016)
... und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, 4. § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5837/a80610.htm