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§ 15 - Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG k.a.Abk.)
G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge
§ 15
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind.
(2) Die Entscheidung darüber, welche ausländischen Prüfungen den inländischen Prüfungen gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landesbehörden getroffen.
Zitierungen von § 15 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HAuslG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAuslG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 HAuslG
... § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prüfungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur Ausübung eines freien Berufes im Bundesgebiet unter den gleichen ...
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