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§ 21 - Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 243-1 Ausländische Flüchtlinge

§ 21



(1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag eingebürgert, wenn er

1.
seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und

2.
nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe des Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch nicht seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben.

(2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung.

 
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