Soweit durch dieses Gesetz oder vor seinem Inkrafttreten ergangene andere Rechtsvorschriften die nach §§
11 und
12 der
Schiffsregisterordnung einzutragenden Angaben geändert worden sind, sind diese Änderungen im Register der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Schiffe nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach §
11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, §
12 Nr. 1 bis 5 der
Schiffsregisterordnung eine Änderung einzutragen ist.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713