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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 9 - Teledienstegesetz (TDG)
Artikel 1 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-6 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-6 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 9 Durchleitung von Informationen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- 2.
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- 3.
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Zitierungen von § 9 TDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TDG Allgemeine Grundsätze
... den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen ... bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu ...
§ 10 TDG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
... oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/584/a7437.htm