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Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Mautsätze



(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1.
0,141 Euro in der Kategorie A,

2.
0,169 Euro in der Kategorie B,

3.
0,190 Euro in der Kategorie C,

4.
0,274 Euro in der Kategorie D.

(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

1.
0,155 Euro in der Kategorie A,

2.
0,183 Euro in der Kategorie B,

3.
0,204 Euro in der Kategorie C,

4.
0,288 Euro in der Kategorie D.

(3) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der
Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 so-
wie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3,
die der Partikelminderungsklasse PMK 2
oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an-
gehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 so-
wie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
die der Partikelminderungsklasse PMK 1
oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an-
gehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2,
S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schad-
stoffklasse der Anlage XIV der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung angehö-
ren.





§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.