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Anlage 2 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201 Andreaskreuz | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge- währen. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber- gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre- cke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
2 | Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein- mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei- chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
2.1 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
2.2 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
3 | Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal- ten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
3.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. | |
3.2 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da- bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. | |
zu 2 und 3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. | |
4 | Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh- ren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5 bis 7 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre- chend vorgeschrieben. | |
5 | Zeichen 209 Rechts | |
6 | Zeichen 211 Hier rechts | |
7 | Zeichen 214 Geradeaus oder rechts | |
8 | Zeichen 215 Kreisverkehr | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich- tung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel- insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über- fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer ausgeschlossen ist. |
9 | Zeichen 220 Einbahnstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr- bahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen- richtung zugelassen ist. | |
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222 Rechts vorbei | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol- gen. Erläuterung „Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
zu 11 bis 13 | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. | |
11 | Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren | Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf- hebung der Anordnung an. | |
12 | Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren | Erläuterung Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr- streifen auf. |
13 | Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen | Erläuterung Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224 Haltestelle | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte- stelle nur für Schulbusse. |
15 | Zeichen 229 Taxenstand | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge- nommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf- gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage- rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver- bote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237 Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh- rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge- schwindigkeit an den Radverkehr anpassen. |
17 | Zeichen 238 Reitweg | Ge- oder Verbot 1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut- zungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh- rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. |
18 | Zeichen 239 Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut- zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß- gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr- det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr- zeugführer warten. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
19 | Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe- nutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er- laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah- rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
20 | Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge- schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
21 | Zeichen 242.1 Beginn eines Fußgängerbereichs | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge- fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr- zeugführer warten. |
22 | Zeichen 242.2 Ende eines Fußgängerbereichs | |
23 | Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut- zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge- schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung 1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe- nutzung und über die Vorfahrt. |
24 | Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße | |
25 | Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus- Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung 1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be- fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor- tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. |
Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer- den. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. | |
27 | Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angege- ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. | |
28 | Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art | Erläuterung 1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei- ber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
29 | Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen | Erläuterung Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr- zeuge |
30 | Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug- maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
30.1 | Erläuterung 1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be- schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so- weit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be- ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel- punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. 2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. | |
31 | Zeichen 254 Verbot für Fahrräder | |
32 | Zeichen 255 Verbot für Krafträder | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas. |
33 | Zeichen 259 Verbot für Fußgänger | |
34 | Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu- rige Kraftfahrzeuge. |
35 | Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | |
zu 36 bis 40 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver- kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange- gebene tatsächliche Grenze überschreitet. | |
36 | Zeichen 262 Tatsächliches Gewicht | Erläuterung Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat- sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
37 | Zeichen 263 Tatsächliche Achslast | |
38 | Zeichen 264 Tatsächliche Breite | |
39 | Zeichen 265 Tatsächliche Höhe | |
40 | Zeichen 266 Tatsächliche Länge | |
41 | Zeichen 267 Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. |
41.1 | Erläuterung Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. | |
42 | Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben | |
43 | Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung verboten. |
44 | Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | Ge- oder Verbot Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne- ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge, 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff- belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge- meinverfügung zugelassen sind; 2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem- ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
45 | Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | |
46 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver- kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange- zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn- zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. | |
47 | Zeichen 272 Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug- maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo- rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom- men. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe- nen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung 1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort- schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu- gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be- stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei- ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu- gelassen wird. |
49.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr- zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin- digkeit zu überschreiten. | |
50 | Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. |
51 | Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone | |
52 | Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe- nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön- nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. |
zu 53 und 54 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr- zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu- gen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angege- ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange- gebene Grenze überschreitet. | |
53 | Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
54 | Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an. | |
55 | Erläuterung Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots- zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn- zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. | |
56 | Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | |
57 | Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | |
58 | Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
59 | Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
60 | Zeichen 282 Ende sämtlicher Streckenverbote | |
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Erläuterung 1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange- ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs- ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs- zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. 2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei- chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun- gen auf, die das Parken erlauben. 3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr- bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu- satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. | |
62 | Zeichen 283 Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. |
62.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. | |
63 | Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr- bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer- den. |
63.1 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. | |
63.2 | Erläuterung Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au- ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun- gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park- ausweis Nr...., vom Haltverbot aus. | |
63.3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park- ausweis vom Haltverbot aus. | |
64 | Zeichen 290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung 1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge- schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä- chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver- kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind. 2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein. 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park- schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. |
65 | Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | |
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293 Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so- wie bis zu 5 m davor verboten. |
67 | Zeichen 294 Haltlinie | Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei- chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein- gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten. |
68 | Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi- nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög- lichst rechts von ihr fahren. d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr- zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr- streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli- nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge- genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten- streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park- stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe- gen weder gefährdet noch behindert werden. e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. |
69 | Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über- fahren oder auf ihr fahren. 2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr- streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Erläuterung Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
70 | Zeichen 297 Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen- den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe- grenzungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre- cke der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr- streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge- ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
71 | Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil | Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren- zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange- zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298 Sperrfläche | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park- verbote. |
74 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an- geordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er- kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von Anlage 2 StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 StVO Halten und Parken (vom 01.09.2009)
... und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor ...
§ 41 StVO Vorschriftzeichen (vom 01.09.2009)
... Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009)
... 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2 ), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen ...
§ 53 StVO Inkrafttreten (vom 01.09.2009)
... 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen ... 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) ... Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen ... § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen ... 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 ... § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen ... 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) ... 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) ... 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) ... 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) ... (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € ... dem Gegenverkehr Vor- rang nicht gewährt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 5 € ... mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. ... Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 ... mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. ... geschriebene Fahrtrichtung nicht be- folgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 ... 139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 ... (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 ... 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... 141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) ... des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € ... 143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, ... gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... 144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 ... als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € ... 147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. ... (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 € ... vorausfahren- den Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € ... und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. ... 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2, jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, ... (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatz- zeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen ... chen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3 § 49 Abs. 3 ... (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 40 ... (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 , § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4) den Abstand ... 1) das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) ... Anlage 2) die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) das Abbiegen, Wenden und Rück- wärtsfahren (§ 9) ... 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, ... und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) das Verhalten an Fußgängerüber- wegen (§ 26, ... wegen (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 9) übermäßige Straßenbenutzung ... beamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der ...
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