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Anlage 2 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1Zeichen 201
Zeichen 201

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-
währen.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil
in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-
cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeiles gilt.
2Zeichen 205
Zeichen 205

Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-
mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-
chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2

Zeichen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3Zeichen 206
Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205
das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-
bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
zu 2
und 3
Zeichen
Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.
4Zeichen 208
Zeichen 208

Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-
ren.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
zu 5
bis 7
 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben.
5Zeichen 209
Zeichen 209

Rechts
 
6Zeichen 211
Zeichen 211

Hier rechts
 
7Zeichen 214
Zeichen 214

Geradeaus oder rechts
 
8Zeichen 215
Zeichen 215

Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-
insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen
ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-
fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer ausgeschlossen ist.
9Zeichen 220
Zeichen 220

Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des
Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-
bahn die Fahrtrichtung vor.
9.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-
richtung zugelassen ist.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10Zeichen 222
Zeichen 222

Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-
gen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
zu 11
bis 13
 Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn
mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen
die entsprechende Anzahl der Pfeile.
11Zeichen 223.1
Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-
hebung der Anordnung an.
12Zeichen 223.2
Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-
streifen auf.
13Zeichen 223.3
Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
14Zeichen 224
Zeichen 224

Haltestelle
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-
stelle nur für Schulbusse.
15Zeichen 229
Zeichen 229

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-
nommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl
der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-
gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-
rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes
Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-
bote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16Zeichen 237
Zeichen 237

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-
schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
17Zeichen 238
Zeichen 238

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,
sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-
zungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die
Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18Zeichen 239
Zeichen 239

Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-
zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-
gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-
det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19Zeichen 240
Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-
nutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-
laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-
rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
20Zeichen 241
Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,
müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer
Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
21Zeichen 242.1
Zeichen 242.1

Beginn eines Fußgängerbereichs
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich
nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-
fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
22Zeichen 242.2
Zeichen 242.2

Ende eines Fußgängerbereichs
 
23Zeichen 244.1
Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-
zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-
schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-
nutzung und über die Vorfahrt.
24Zeichen 244.2
Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße
 
25Zeichen 245
Zeichen 245

Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen
Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den
nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-
Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und
Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-
fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt
ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-
tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit
dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
27

Zeichen

Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
28Zeichen 250
Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
ber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
29Zeichen 251
Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen
Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
zeuge
30Zeichen 253
Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-
maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse.
30.1

Zeichen

Zeichen

Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-
schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-
weit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen
wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb
eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie
vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-
ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-
punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,
442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt
wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31Zeichen 254
Zeichen 254

Verbot für Fahrräder
 
32Zeichen 255
Zeichen 255

Verbot für Krafträder
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas.
33Zeichen 259
Zeichen 259

Verbot für Fußgänger
 
34Zeichen 260
Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-
rige Kraftfahrzeuge.
35Zeichen 261
Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
 
zu 36
bis 40
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-
kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte
einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-
gebene tatsächliche Grenze überschreitet.
36Zeichen 262
Zeichen 262

Tatsächliches Gewicht
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-
sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
37Zeichen 263
Zeichen 263

Tatsächliche Achslast
 
38Zeichen 264
Zeichen 264

Tatsächliche Breite
 
39Zeichen 265
Zeichen 265

Tatsächliche Höhe
 
40Zeichen 266
Zeichen 266

Tatsächliche Länge
 
41Zeichen 267
Zeichen 267

Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
41.1

Zeichen

Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
für den Radverkehr zugelassen.
42Zeichen 268
Zeichen 268

Schneeketten vorgeschrieben
 
43Zeichen 269
Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l
wassergefährdender Ladung verboten.
44Zeichen 270.1
Zeichen 270.1

Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-
ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die
zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im
Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-
meinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner
Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45Zeichen 270.2
Zeichen 270.2

Ende einer Verkehrsverbotszone
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
 
46

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-
kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-
zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.
47Zeichen 272
Zeichen 272

Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
48Zeichen 273
Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens
des angebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-
maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-
rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-
men.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49Zeichen 274
Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-
nen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-
schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-
gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,
wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-
gelassen wird.
49.1
Zeichen

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-
zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-
digkeit zu überschreiten.
50Zeichen 274.1
Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
51Zeichen 274.2
Zeichen 274.2

Ende einer Tempo 30-Zone
 
52Zeichen 275
Zeichen 275

Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-
nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.
Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-
nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu
benutzen.
zu 53
und
54
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-
zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-
gen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-
gebene Grenze überschreitet.
53Zeichen 276
Zeichen 276

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
 
54Zeichen 277
Zeichen 277

Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse.
54.1

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge eines Streckenverbots an.
55 Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-
zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-
zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56Zeichen 278
Zeichen 278

Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
 
57Zeichen 279
Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
 
58Zeichen 280
Zeichen 280

Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art
 
59Zeichen 281
Zeichen 281

Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
 
60Zeichen 282
Zeichen 282

Ende sämtlicher Streckenverbote
 
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61 Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-
ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf
der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-
ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-
zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-
gen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-
satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn
die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht
sind.
62Zeichen 283
Zeichen 283

Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
62.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch
auf dem Seitenstreifen.
63Zeichen 286
Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-
bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
63.1
Zeichen

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem
Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-
ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-
ausweis Nr...., vom Haltverbot aus.
63.3

Zeichen

Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.
64Zeichen 290.1
Zeichen 290.1

Beginn eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone
nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-
chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-
kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen
getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein
oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter
Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-
schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder
anzubringen.
65Zeichen 290.2
Zeichen 290.2

Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen
66Zeichen 293
Zeichen 293

Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-
wie bis zu 5 m davor verboten.
67Zeichen 294
Zeichen 294

Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-
chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an
der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
68Zeichen 295
Zeichen 295

Fahrstreifenbegrenzung und
Fahrbahnbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken
(§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-
zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-
streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-
nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für
den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder
mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-
genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-
streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie
eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren
werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der
Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf
die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare
Grundstückszufahrt befindet.
69Zeichen 296
Zeichen 296

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-
fahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen
dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-
streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens
3 m mehr verbleibt.
Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
70Zeichen 297
Zeichen 297

Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-
den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-
grenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-
cke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-
streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71Zeichen 297.1
Zeichen 297.1

Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-
zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-
zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten
abweichen.
72Zeichen 298
Zeichen 298

Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
73Zeichen 299
Zeichen 299

Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,
verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-
verbote.
74 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-
geordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-
kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
sind, dürfen diese überfahren werden.






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StVO Halten und Parken (vom 01.09.2009)
... und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor ...
§ 41 StVO Vorschriftzeichen (vom 01.09.2009)
... Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009)
...  11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2 ), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen ...
§ 53 StVO Inkrafttreten (vom 01.09.2009)
... 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen ... 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) ... Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen ... § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen ... 4 Satz 1 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15  ... § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen ... 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) ... 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)  ... 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)  ... 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)  ... (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € ... dem Gegenverkehr Vor- rang nicht gewährt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 5 € ... mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. ... Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 ... mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. ... geschriebene Fahrtrichtung nicht be- folgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 ... 139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 ... (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 ... 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... 141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) ... des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € ... 143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, ... gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... 144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 ... als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte ... Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € ... 147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. ... (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 € ... vorausfahren- den Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € ... und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. ... 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2, jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, ... (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatz- zeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen ... chen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3 § 49 Abs. 3 ... (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 40 ... (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 , § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4) den Abstand ... 1) das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) ... Anlage 2) die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) das Abbiegen, Wenden und Rück- wärtsfahren (§ 9) ... 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, ... und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) das Verhalten an Fußgängerüber- wegen (§ 26, ... wegen (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 9) übermäßige Straßenbenutzung ... beamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 ) 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der ...