Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
|
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
|
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung V. v. 1. Dezember 2010 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 4. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 2 StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 BGBl. I S. 1737 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28.11.2007 BGBl. I S. 2774 |
aktuell vorher | 01.05.2006 | Artikel 1 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3716 |
aktuell | vor 01.05.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (vom 01.09.2009)
... Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009)
... genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2 ); 2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... nach § 1 Abs. 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 , 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Radfahrer müssen einzeln ...
Artikel 2 46. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... b) Die Spalte „StVO" wird wie folgt gefasst: „§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2". 3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte ... In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst: „§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2". 4. In ...
Artikel 3 46. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 ... 9) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 28.11.2007 BGBl. I S. 2774
Artikel 1 17. StVOÄndV
... vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Außerhalb geschlossener ...
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV
... oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 83.1 in einer Ein- ... zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 75 € ...
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; ...
Artikel 2 StVOuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit ... Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 80 €. ... oder Regen oder" durch ein Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 4" ... in der Spalte StVO die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 4" ...
Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
Artikel 1 40. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 22. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3714), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst: „(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die ...
Artikel 4 40. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter- verhältnisse angepasst § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 20 € 5a.1 - mit ... Abs. 1 Nr. 2 20 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 €". ... b) In Nummer 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 2 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt. c) Nummer ... 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 2 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt. c) Nummer 89 wird durch folgende Nummern ersetzt: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € 2.1 - mit ... 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € 2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 10 € ... 3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € 3.1.1 - mit ... Nr. 2 10 € 3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € ... des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € ... 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 25 € 3.3.1 - mit ... 1 Nr. 2 25 € 3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 € ... 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € 3.4.1 - ... Nr. 2 10 € 3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 € ... 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 ... 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € 5a Fahren bei ... worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit ... Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 80 € ... nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2 140 € ... 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2 15 € 7.1.1 - ... Abs. 1 Nr. 2 15 € 7.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € ... Radweg oder Seitenstreifen nicht vor- schriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € ... Abs. 1 Nr. 2 10 € 7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 € ... oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 83.1 in ... zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 75 € ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 ... 9) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5849/a80696.htm Schlagworte: Winterreifenpflicht