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§ 3 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 3 Geschwindigkeit



(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2.
außerhalb geschlossener Ortschaften

a)
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,

b)
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,

c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.





 

Frühere Fassungen von § 3 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 28.11.2007 BGBl. I S. 2774
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 StVO Gefahrzeichen (vom 01.09.2009)
... insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 ...
§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vom 01.09.2009)
... können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... durch Fahrzeuge nach § 2, 3. die Geschwindigkeit nach § 3 , 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 ...
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (vom 01.09.2009)
... die für be- stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei- ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen." 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „(Zeichen 330)" durch die Angabe ... insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1)." b) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort ... die für be- stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei- ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine ...
Artikel 2 46. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 49 Abs. 3 Nr. 4   141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge- nannten Art   20 € ...
Artikel 3 46. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 28.11.2007 BGBl. I S. 2774
Artikel 1 17. StVOÄndV
... geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen." 2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst: „a) für ...

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV
... geändert: aa) Unter der Überschrift „a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4,5 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe ... anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 35 € ... unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 3 80 € 9.1 um ... 9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1  ... oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 3 80 €  ... Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 ... § 49 Abs. 3 Nr. 5 11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1  ... 49 Abs. 3 Nr. 4 141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge- nannten Art 20 € ...
Anhang Tabelle 1 BKatV (zu Nr. 11 der Anlage) Geschwindigkeitsüberschreitungen (vom 01.02.2009)
... Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art  ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. ...