Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 22 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
|
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
|
§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- 1.
- eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
- 2.
- ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
- 3.
- einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) V. v. 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3716 m.W.v. 1. Januar 2006
Frühere Fassungen von § 22 StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2006 | Artikel 1 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3716 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009)
... Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1, 21. die Ladung nach § 22 , 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, 23. das ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)
V. v. 19.12.2011 eBAnz AT144 2011 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
§ 8 LKWÜberlStVAusnV Ladung (vom 12.07.2012)
... Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn abweichend von § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung die Ladung nicht nach hinten hinausragt. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
Artikel 1 40. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind." 4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ladung einschließlich Geräte ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... 102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- bussen § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 50 € 102.1.1 - mit ... 1 Nr. 21 50 € 102.1.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 75 ... anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 35 € 102.2.1 - mit ... 1 Nr. 21 35 € 102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 50 ... Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 10 € 104 Fahrzeug ... dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 40 € ... oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 21 20 € ... Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 25 € ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 29.04.2009)
... 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung); 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ ... Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung); 19. Warneinrichtungen mit einer Folge ... in Kraftfahrzeugen; 26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung); 27. Rückhalteeinrichtungen ...
§ 53 StVZO Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
... Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen. (6) Die Absätze 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5849/a80719.htm